Petitionen an den Rat
Petitionen - Wer ist petitionsberechtigt?
Artikel 17 Grundgesetz:
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert "Jedermann" das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und - vor allem - an die Volksvertretungen, die Parlamente, zu wenden.
Das Petitionsrecht ist zwar ein persönliches Recht, kann aber auch für andere mit deren Einverständnis und auch in Angelegenheiten, die nicht individueller Natur sind, sondern das Allgemeinwohl berühren, wahrgenommen werden.
Nicht petitionsberechtigt sind dagegen Behörden, zu denen auch die Schulen gehören. Sie sind als organisatorische Teile des Staatsaufbaus nicht selbst Träger von Grundrechten.
§ 34 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
In Niedersachsen gilt für Petitionen auf kommunaler Ebene der § 34 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz. Hiernach hat jede Person das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an die Vertretung zu wenden.
Dabei ist es unerheblich, ob die Person Bürgerin oder Bürger, Einwohnerin oder Einwohner oder überhaupt in der Kommune wohnt oder sich in ihr aufhält. Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Eingaben sind in § 8 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Langenhagen #mce_temp_url# ((Ortsrecht 10-01) geregelt.
Weitere Einzelheiten, wie hingegen mit Anregungen und Beschwerden umgegangen wird, die keine Angelegenheiten der Stadt Langenhagen zum Gegenstand haben, ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, regelt ebenfalls die Hauptsatzung der Stadt Langenhagen. Hier finden sich auch weitere Ausnahmeregelungen sowie Hinweise zum Verfahren.
Form der Petition
Um das Petitionsrecht wahrnehmen zu können, bedarf es außer der Schriftform keiner weiteren Formvorschriften. Petitionen sind kostenfrei.
Bei der Stadt Langenhagen können Sie Ihre Petition auch online einreichen. Grundsätzlich werden Petitionen öffentlich behandelt. Wenn Ihre Petition die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung erfüllt, wird sie als öffentliche Vorlage ins Bürgerinformationssystem eingestellt. Bis zur Veröffentlichung kann es einige Tage dauern.
Voraussetzungen für eine Veröffentlichung im Bürgerinformationssystem:
- Es handelt sich um eine Petition im Sinne des § 34 NKomVG.
- Der Rat der Stadt Langenhagen bzw. der Verwaltungsausschuss ist für die Erledigung der Petition zuständig.
- Die Petition verstößt nicht gegen Recht sowie demokratische Grundrechte und Werte.
- Die Petition hat keinen beleidigenden, herabwürdigen und diskriminierenden Inhalt.
- Das Anliegen der Petition ist von allgemeinem Interesse.
- Das Referat des Bürgermeisters prüft die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung.
Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, erfolgt die weitere Behandlung der Petition nichtöffentlich.
Verfahrensablauf
Die Petentin | Der Petent richtet seine Petition an das Rats- und Bürgermeisterbüro der Stadt Langenhagen. Das Verfahren für Petitionen richtet sich nach § 8 der Hauptsatzung der Stadt Langenhagen. Demnach prüft die Verwaltung zunächst, welches Organ für den Petitionsgegenstand zuständig ist. Die Zuständigkeit des Rates richtet sich nach § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Wenn der Petitionsgegenstand hier nicht aufgelistet ist, hat der Verwaltungsausschuss zu entscheiden.
Der Rat | Verwaltungsausschuss können in der Sache einen direkten Beschluss fassen, oder die Petition an die zuständigen Fachausschüsse (u.a. den Petitionsausschuss) weiterleiten. Die Fachausschüsse beraten sich und bereiten eine Entscheidung vor. Hierzu können die Ausschüsse sachkundige Dritte und auch die Petentin | den Petenten anhören.
Der Entscheidungsvorschlag wird dann durch die Bürgermeisterin | den Bürgermeister an den Verwaltungsausschuss weitergeleitet. Den abschließenden Beschluss trifft dann je nach Petitionsgegenstand der Rat oder der Verwaltungsausschuss.
Die Petentin | der Petent wird von der Bürgermeisterin | dem Bürgermeister über die Art der Erledigung informiert.
Der Einfachheit halber wurde der Verfahrensablauf kurz graphisch dargestellt: