Bauanzeige/Baugenehmigung
Um bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, sind unter anderem die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) zu beachten. Die NBauO unterscheidet in Bezug auf die Genehmigungspflicht baulicher Anlagen mehrere Formen.
Nach dem Anhang zu § 61 der Niedersächsischen Bauordnung bedarf es zur Errichtung bestimmter baulicher Anlagen keiner Baugenehmigung, diese dürfen also errichtet werden, ohne dass hierzu ein Genehmigungsverfahren oder eine Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden muss.
Da jedoch auch bei genehmigungsfreie Baumaßnahmen stets die Anforderungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden müssen, sollten Sie sich in Zweifelsfällen vor Baubeginn mit der Bauaufsichtsbehörde in Verbindung setzen.
Mit Inkrafttreten der Niedersächsischen Bauordnung von 1996 wurde die Möglichkeit geschaffen, für
- die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe,
- Nebengebäuden (z.B. Garagen u. Carports) sowie
- bestimmter Nebenanlagen für die Wohngebäude
anstelle des Baugenehmigungsverfahrens vor Baubeginn ein sogenanntes Anzeigeverfahren durchzuführen. Dieses Anzeigeverfahren ist jedoch an eine besondere Form und an die Qualifikation des Entwurfsverfassers gebunden.
Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihr Entwurfsverfasser oder die Mitarbeiter des Fachdienstes Bauverwaltung der Stadt Langenhagen
Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser und andere Gebäude bestimmter Größenordnungen werden im Baugenehmigungsverfahren nur noch eingeschränkt auf ihre Übereinstimmung mit dem öffentlichen Baurecht und der Arbeitsstättenverordnung überprüft. Der Entwurfsverfasser muss für die nicht von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden Vorschriften die Übereinstimmung seines Entwurfes mit dem öffentlichen Baurecht erklären.
Das Bauantragsverfahren ist im Gegensatz zur Bauvoranfrage formgebunden (das Bauantragsformular finden Sie am Ende dieser Ausführungen).
Ebenso wie an die Form des Bauantrages sowie die mit diesem zusammen einzureichenden Unterlagen (Bauvorlagen) stellt die Niedersächsische Bauordnung Anforderungen an die besondere Qualifikation des Entwurfsverfassers. So ist geregelt, dass Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren zumeist von nur Architekten oder durch besonderen Eintrag in die Liste der Entwurfsverfasser hierzu berechtigten Bauingenieuren gefertigt werden dürfen.
Im Rahmen der Entscheidung über einen Bauantrag überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung der Baumaßnahme mit dem gesamten öffentlichen Baurecht, soweit die Prüfung nicht gesetzlich auf bestimmte Teile beschränkt ist. Beispielsweise sind bei "kleineren" Baumaßnahmen, wie dem Bau eines Einfamilienhauses, große Teile des öffentlichen Baurechts in Niedersachsen durch die Bauaufsichtsbehörden nicht zu prüfen. Da jedoch auch die nicht zu prüfenden Anforderungen dem gesamten öffentlichen Baurecht entsprechen müssen, hat der Gesetzgeber den Entwurfsverfassern hier eine besondere Verantwortung übertragen. Diese müssen mit der Stellung eines Bauantrages schriftlich bestätigen, dass der von ihnen gefertigte Entwurf insgesamt dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Baugenehmigung Sonderbauten (§64 NBauO) - Antragsformular
Kosten einer Baugenehmigung
Für die Erteilung einer Baugenehmigung (aber auch für deren Ablehnung) sind nach der Baugebührenordnung des Landes Niedersachsen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Höhe des Rohbauwertes der Baumaßnahme, mindestens jedoch 54,00 €. Soweit sich ein Rohbauwert nicht oder nur schwer bestimmen lässt, gelten andere Maßstäbe für die Gebührenermittlung. Hinzu kommen ggf. anfallende Auslagen. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Fachdienstes Bauverwaltung oder an Ihren Entwurfsverfasser.