Bauantrag
Für bestimmte Bauvorhaben schreibt die Niedersächsische Bauordnung vor, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist (siehe hierzu auch die Ausführungen zur Baugenehmigungspflicht). Hierzu bedarf es der vorherigen Stellung eines Bauantrages.
Das Bauantragsverfahren ist im Gegensatz zur Bauvoranfrage formgebunden (das Bauantragsformular finden Sie am Ende dieser Ausführungen).
Ebenso wie an die Form des Bauantrages sowie die mit diesem zusammen einzureichenden Unterlagen (Bauvorlagen) stellt die Niedersächsische Bauordnung Anforderungen an die besonder Qualifikation des Entwurfsverfassers. So ist geregelt, dass Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren zumeist von nur Architekten oder durch besonderen Eintrag in die Liste der Entwurfsverfasser hierzu berechtigten Bauingenieuren gefertigt werden dürfen.
Im Rahmen der Entscheidung über einen Bauantrag überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung der Baumaßnahme mit dem gesamten öffentlichen Baurecht, soweit die Prüfung nicht gesetzlich auf bestimmte Teile beschränkt ist. Bespielsweise sind bei "kleineren" Baumaßnahmen, wie dem Bau eines Einfamilienhauses, große Teile des öffentlichen Baurechts in Niedersachsen durch die Bauaufsichtsbehörden nicht zu prüfen. Da jedoch auch die nicht zu prüfenden Anforderungen dem gesamten öffentlichen Baurecht entsprechen müssen, hat der Gesetzgeber den Entwurfsverfassern hier eine besondere Verantwortung übertragen. Diese müssen mit der Stellung eines Bauantrages schriftlich bestätigen, dass der von ihnen gefertigte Entwurf insgesamt dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Baugenehmigung Sonderbauten (§64 NBauO) - Antragsformular
Kosten einer Baugenehmigung
Für die Erteilung einer Baugenehmigung (aber auch für deren Ablehnung) sind nach der Baugebührenordnung des Landes Niedersachsen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Höhe des Rohbauwertes der Baumaßnahme, mindestens jedoch 60,00 €. Soweit sich ein Rohbauwert nicht oder nur schwer bestimmen lässt, gelten andere Maßstäbe für die Gebührenermittlung. Hinzu kommen ggf. anfallende Auslagen. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter unseres Fachdienstes Bauverwaltung oder an Ihren Entwurfsverfasser.