Gemäß § 45 b Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) in der z. Zt. gültigen Fassungen gebe ich hiermit Folgendes bekannt:
In der Stadt Langenhagen findet am 12. September 2021 die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters statt.
Eine etwaige Stichwahl findet am 2. Sonntag nach der Wahl, dem 26.09.2021 ebenfalls in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
1. Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die bei der Wahlleitung angefordert werden können.
Wahlvorschläge können nach den §§ 21, 24 und 45 d NKWG von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern) eingereicht werden. Wer sich selbst vorschlägt, hat die Regelungen des NKWG für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zu beachten.
1.1. Einreichungsfrist:
Aufgrund des § 21 Abs. 2 NKWG sind Wahlvorschläge möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 26. Juli 2021, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Gemeindewahlleiter der Stadt Langenhagen, Rathaus, Marktplatz 1, 30853 Langenhagen, einzureichen.
1.2. Auf die besonderen Vorschriften über den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge in den §§ 21 ff. und 45 d NKWG sowie §§ 32 ff. Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) in der z. Zt. gültigen Fassung weise ich ausdrücklich hin.
1.3. Unterschriften für die Wahlvorschläge:
Ein Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 NKWG).
Darüber hinaus muss ein Wahlvorschlag gem. § 45 d Abs. 3 NKWG unter Beachtung der Vorschriften des § 32 Abs. 2 NKWO von mindestens 210 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Bestätigung der Wahlberechtigung erfolgt durch die Stadt Langenhagen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterschrift gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Hat eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist lediglich die zuerst durch die Stadt Langenahgen bestätigte Unterschrift gültig.
Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von der Gemeindewahlleiterin kostenfrei ausgegeben. Bei ihrer Anforderung haben Parteien und Wählergruppen zu bestätigen, dass die Bewerberin/ der Bewerber unter Beachtung des § 24 Abs. 1 bzw. 2 NKWG aufgestellt worden ist.
1.4 Gem. § 21 Abs. 10 NKWG und der Bekanntmachung der Niedersächsischen Landeswahlleiterin vom 09.11.2020 (Nds. MBl. Nr. 52/2020 Seite 1283) sind für die Kommunalwahlen am 12.09.2021 folgende Parteien und Wählergruppen von der Verpflichtung zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit:
Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
Freie Demokratische Partei (FDP),
DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.),
Alternative für Deutschland (AfD)
Bündnis unabhängiger Bürger Langenhagen (BBL),
Die Unabhängigen,
Alternative für Langenhagen (WG-AfL)
2. Wahlanzeige
Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 NKWG nicht erfüllen und daher nicht unter Ziff. 1.4 genannt wurden, können als Parteien nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl mit den erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 14. Juni 2021 (90. Tag vor der Wahl) bei der Niedersächsischen Landeswahlleitung, Lavesallee 6, 30169 Hannover, angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 NKWG). Der Landeswahlausschuss entscheidet spätestens am 72. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Parteien (Freitag, 02. Juli 2021).
Langenhagen, 13.02.2021
STADT LANGENHAGEN
Der Gemeindewahlleiter
Hettwer