Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) – Art. 1 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechtes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576 vom 23. Dezember 2010) – zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Langenhagen in seiner Sitzung am 13.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Langenhagen hat in seiner Sitzung am 18.11.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 24, 5. Änderung "Gewerbegebiet Langenforth" gefasst, der Beschluss wurde am 21.11.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Für den Geltungsbereich dieses künftigen Bebauungsplanes wird eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung beschlossen.
§ 2
Der von der Veränderungssperre betroffene Planbereich ist im Anschluss an die Begründung dieser Satzung auf einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt und mit einer Balkenlinie umgrenzt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen unter Anwendung von § 14 Abs. 1 BauGB Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden, bauliche An-lagen nicht beseitigt werden, und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 14 Abs. 2 BauGB bleibt davon unberührt.
§ 4
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 5
Die Satzung tritt mit dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BauGB verlängert wird, nach Ablauf von zwei Jahren, auf jeden Fall mit Eintritt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Nr. 24, 5. Änderung, außer Kraft.
Langenhagen, 04.01.2022
gez. Mirko Heuer
Der Bürgermeister
Quelle: Auszug aus den Geodaten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (www.lgln.de), © 2021
Gemäß § 16 Abs. 2 i. V. m § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die Satzung über die Veränderungssperre mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Satzung über die Veränderungssperre wird mit Begründung in der Abteilung Stadtplanung und Geoinformation der Stadt Langenhagen, Marktplatz 1, 30853 Langenhagen, bereit-gehalten und kann während der Dienststunden (montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und donnerstags von 14 bis 18 Uhr) und zeitnah jederzeit auch online unter geodaten.langenhagen.de => Baurecht => B-Pläne im Verfahren => 24 (5) von jedermann eingesehen werden. Auf das Geodatenportal kommen Sie auch über den entsprechenden Link auf der Homepage der Stadt Langenhagen (www.langenhagen.de).
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Stadt Langenhagen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Sind aufgrund dieser Veränderungssperre die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Langenhagen, den 12.01.2022
i. V. Carsten Hettwer
Erster Stadtrat