Quelle: Auszug aus den Geodaten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (www.lgln.de), © 2020
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2020 die 95. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Langenhagen „Stadtweg Südost“ beschlossen. Die Begrenzung des Verfahrensgebiets ergibt sich aus dem abgebildeten Planausschnitt.
Die Region Hannover hat diese Änderung des Flächennutzungsplans mit Verfügung vom 23.09.2021 – AZ: 61.03-21101-95/10-4/21 gemäß § 6 BauGB genehmigt. Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die 95. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Langenhagen „Stadtweg Südost“ mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 95. Änderung des Flächennutzungsplans „Stadtweg Südost“ wird mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung in der Abteilung Stadtplanung und Geoinformation der Stadt Langenhagen, Marktplatz 1, 30853 Langenhagen, bereitgehalten und kann während der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie nach Terminvereinbarung, ansonsten während der Sprechzeiten (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18 Uhr) und zeitnah jederzeit auch online im Geodatenportal der Stadt Langenhagen (geodaten.langenhagen.de) in der Rubrik „Baurecht / Flächennutzungsplan“ von jedermann eingesehen werden.
Alle Informationen über rechtskräftige Bauleitpläne sind auch über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen (uvp.niedersachsen.de) zugänglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Langenhagen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Langenhagen, den 11.10.2021
i. V. Carsten Hettwer
Erster Stadtrat