Baulasten
Bei einer Baulast handelt es sich um eine dauerhafte öffentlich-rechtliche grundstücksbezogene Verpflichtung, die der Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Baurechts dient. Genauer gesagt lassen sich durch Baulasten in manchen Fällen Genehmigungshindernisse ausräumen.
Beispielsweise kann durch eine Baulast die Sicherung einer Zuwegung für ein Hinterliegergrundstück erfolgen, die Übernahme des Grenzabstandes auf dem benachbarten Grundstück oder etwa die Verpflichtung zur gegenseitigen entsprechenden Grenzbebauung gesichert werden.
Zwangsläufig können durch die einerseits mit der Baulast verbundenen Vorteile für das begünstigte Grundstück andererseits für das belastete Grundstück Nachteile in Bezug auf die eigene Bebaubarkeit auftreten. Aus diesem Grund sollte eine Baulasterklärung nicht leichtfertig abgegeben werden. Hier ist eine vorherige Beratung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Bauverwaltung empfehlenswert.
Die Baulast wird rechtskräftig durch Eintragung der Erklärung in das Baulastenverzeichnis und wirkt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Da die Löschung einer einmal eingetragenen Baulast nur noch eingeschränkt möglich ist, sollte vor dem Kauf eines Grundstückes abgeschlossen wird, beim Fachdienst Bauverwaltung Einsicht in das Baulastenverzeichnis genommen werden. Für die Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Die Absicht ein Grundstück zu erwerben, wird als berechtigtes Interesse anerkannt. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis ist kostenpflichtig.
Kosten:
Die Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit Baulasten sind kostenpflichtige Amtshandlungen. Nach der Baugebührenordnung sind folgende Gebühren vorgesehen:
Art der Amtshandlung | Gebühr/Gebührenrahmen |
Eintragung einer Baulast | 60,00 € bis 1.620,00 € |
Löschung einer Baulast | 60,00 € bis 540,00 € |
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Flurstück |
20,00 € |
* Die Gebühr bemisst sich im Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und dem Gegenstandswert der Amtshandlung.
Wie kommt eine Baulast zustande, welche Unterlagen sind erforderlich?
Für die Eintragung einer Baulast muss eine schriftliche Baulasterklärung der Grundstückseigentümerin / des Grundstückseigentümers (bei Gemeinschaftseigentum von sämtlichen Eigentümerinnen / Eigentümern) und ggf. Erbbaurechtsnehmerinnen und - nehmer bei der Bauaufsichtsbehörde (Stadt Langenhagen, Marktplatz 1, 30853 Langenhagen) abgegeben werden. Ferner müssen unter Umständen auch sonstige dinglich Berechtigte, die sich aus Abteilung II des Grundbuches ergeben, zustimmen. Es ist zu beachten, dass die Unterzeichnung der Baulasterklärung im Beisein einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Bauaufsichtsbehörde erfolgen muss. Alternativ dazu kann die Baulasterklärung auch vor einem Notar, einer Vermessungs- und Katasterbehörde oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgegeben werden.
Um die Baulast in das Baulastenverzeichnis eintragen zu können, benötigen wir einen Grundbuchauszug neuesten Datums. Diesen erhalten Sie beim Grundbuchamt des Amtsgerichtes Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover (Tel.: 0511 / 347 - 0). Darüber hinaus ist die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass oder ähnliches ) erforderlich. Ein einfacher Lageplan, in dem die Baulastfläche dargestellt ist, muss ebenfalls eingereicht werden.