Hundehaltung (Neues Hundegesetz)
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Das neue Hundegesetz
Der Niedersächsische Landtag hat am 26.05.11 das neue Hundegesetz verabschiedet. Daraus ergeben sich für alle Hundebesitzer neue Pflichten.
Seit dem 01.07.2011 muss für jeden Hund, der älter als sechs Monate ist, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Hierbei muss die Mindestversicherungssumme von 500.000,- Euro für Personenschäden und 250.000,- Euro für Sachschäden betragen.
Auch sind Hundebesitzer verpflichtet, ihren Hund, der älter als sechs Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu versehen. Bei diesem so genannten „chippen“ wird der etwa reiskorngroße Chip von einem Tierarzt via Spritze unter die Haut des Hundes, an der linken Halsseite, platziert. Der Chip enthält eine individuelle Kenn-nummer und soll jederzeit eine einwandfreie Identifizierung des Hundes und die Zuordnung zu seinem Halter ermöglichen. Der Chip ersetzt jedoch nicht die steuerrechtliche Hundemarke, diese ist weiterhin erforderlich.
Erst ab dem 01.07.13 treten Bestimmungen im Zusammenhang mit dem durch Hundehalter zu erbringenden Sachkundenachweis und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber einem zentralen Register in Kraft, in dem Angaben zur Hunde haltenden Person und zum Hund erfasst werden, die der Hundehalter zu machen hat; u. a. ist die Chip-Nummer zu übermitteln. Die Hundehalter werden darüber informiert, wann das zentrale Register eingerichtet ist und sie ihre Angaben dort einreichen müssen.
Ferner benötigt jede Person, die einen Hund halten möchte, sodann einen Sachkundenachweis, den sog. „Hundeführerschein“. Dieser bescheinigt dem Halter, dass er über nachgewiesene Kenntnisse über das Halten von Hunden verfügt.
Ein Hundehalter gilt automatisch als sachkundig, wenn er innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung, d. h. auch in der Vergangenheit, mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen einen Hund ohne Probleme gehalten hat. Ein Sachkundenachweis ist dann nicht erforderlich. Dies gilt auch für bestimmte Personengruppen wie z. B. Tierärzte, Tierheimbetrei-ber, Dienst-, Behindertenbegleit – u. Suchhundeführer. In erster Linie betrifft die Sachkunde-Erfordernis also diejenigen, die sich erstmalig einen Hund anschaffen. Als Nachweis darüber kann z. B. der Beleg über die Bezahlung der Hundesteuer dienen. Welche Vereine, Personen oder Hundeschulen berechtigt sind Sachkundeprüfungen durchzuführen, erfahren Sie über die Region Hannover (Fachbehörde).
Weiterführende Fragen und Antworten finden Sie auch auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung führt: www.ml.niedersachsen.de (Stichwort: NHundG).
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
FAQ - Fragen und Antworten zum Hundegesetz
